Beraterhaftung in der Insolvenz

Steuerberater, die für Unternehmen die Buchhaltung und Abschlusserstellung übernehmen, müssen ihre Mandanten auf möglicherweise vorhandene Insolvenzgründe hinweisen. Laut eines aktuellen BGH-Urteils vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14 (OLG Hamburg) sind sie zwar nicht verpflichtet, eine Fortführungs- bzw. Fortbestehensprognose zu erstellen, müssen jedoch bei bestehenden Anzeichen auf mögliche Insolvenzgründe die Geschäftsführung auf eine entsprechende Prüfungspflicht hinweisen. Ist die Geschäftsführung nicht in der Lage, das Bestehen von Insolvenzgründen eigenhändig zu prüfen, sollte sie externen Sachverstand zu Rate ziehen. Für die Prüfung, ob Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, steht die KLC sowohl Unternehmern wie Steuerberatern gerne zur Verfügung.

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BGH: Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden

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Haftung des Steuerberaters für Schäden aus der Insolvenzverschleppung

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